Urteil des LG Regensburg vom 14.07.2007 - Verletzung der Rachenhinterwand bei Entfernung der Mandeln rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 80.000,- €
Die Verletzung der Rachenhinterwand bei Tonsillektomie (Entfernung der Mandeln) ist ein grober Behandlungsfehler und rechtfertigt ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,- €
LG Regensburg, Urteil vom 14.05.2007 – (rechtskräftig)
BGB §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F., § 249 BGB
1. Die Verletzung der Rachenhinterwand außerhalb des Operationsgebietes bei der Entfernung der Mandeln stellt einen groben Behandlungsfehler dar, weil diese einem operierenden Arzt nicht passieren darf und bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt jederzeit vermeidbar ist.
2. Eine Beweiserleichterung kommt dem klagenden Patienten dann zugute, wenn der behandelnde Arzt stattgehabte Verletzungen im Rahmen der Operation nicht dokumentiert; denn der Patient selbst ist nicht in der Lage, den Nachweis zu führen, wodurch eine Verletzung letztlich gesetzt wurde.
3. Die Verletzung der Rachenhinterwand bei einer Tonsillektomie und die dadurch eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen (u.a. Schlundverengung durch narbige Verziehung entlang der Rachenhinterwand, Leben mit einem Luftröhrenschnitt, Wesensveränderung) können ein Schmerzensgeld von 80.000,- € nebst einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 60,- € rechtfertigen.
Zum Fall:
Wegen wiederkehrender Mandelentzündungen stellte die Beklagte die Indikation zur Tonsillektomie (Entfernung der Mandeln). Das erkennende Gericht kam zu der Überzeugung, dass die Beklagte bei der Mandeloperation mit dem verwendeten Operationswerkzeug die außerhalb des Operationszielgebietes liegende Rachenhinterwand der Klägerin verletzte. Die Behauptung, diese Verletzung sei auf die durchgeführte Intubation zurückzuführen gewesen, konnte sie letztlich nicht beweisen. Anhand von Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass diese Art der Verletzungen nur durch die verwendeten Operationswerkzeuge entstehen konnte. Zudem fehlte es an einer entsprechenden Dokumentation hinsichtlich stattgehabter Verletzungen in den Patientenakten, was zu einer Beweiserleichterung für die Klägerin führte. Nach Auffassung des Gerichts ist es Sache des operierenden Arztes, stattgehabte Verletzungen im Rahmen der Operation zu dokumentieren; denn der Patient selbst ist nicht in der Lage, den Nachweis zu führen, wodurch eine Verletzung letztlich gesetzt wurde.
Die Rachenhinterwandverletzung außerhalb des Operationszielgebietes wertet das erkennende Gericht als einen groben Behandlungsfehler, weil diese nicht passieren darf und dass bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ein solcher Fehler jederzeit vermeidbar ist. Ein Behandlungsfehler ist dann als grob zu werten, wenn ein medizinisches Fehlverhalten vorliegt, das aus objektiv ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Das liegt dann vor, wenn Verstöße gegen elementare medizinische Behandlungsstandards oder elementare medizinische Erkenntnisse vorliegt.
Dies führte zu einer Beweiserleichterung für die Klägerin im Sinne einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Schadensfolge.
Aufgrund dieser Verletzung stellte sich eine narbige Verengung von der Rachenhinterwand ausgehend von den Tonsillenbetten entlang der gesetzten Rachenhinterwandverletzung ein. In der Folge musste die Klägerin sich 12 weiteren operativen Eingriffen unterziehen. Die Klägerin muss nunmehr mit einem Luftröhrenschnitt dauerhaft leben, der ihre Lebensqualität deutlich beeinträchtig.
Das erkennende Gericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,- € und eine Schmerzensgeldrente von 60,- € monatlich zu. Für die Bemessung legte das Gericht zugrunde, dass die Klägerin durch die von der Beklagten nachhaltig beeinträchtigt ist. Sie muss mit einem Luftröhrenschnitt leben, musste sich bisher 12 Operationen unterziehen, ist glaubhaft in ihrer Lebensqualität stark eingeschränkt und durchlitt eine Wesensveränderung. Schmerzensgeldmindernd wurde berücksichtigt, dass die Beklagte in keiner Weise die Schädigung der Klägerin mit derart außergewöhnlichen Folgen beabsichtigt hatte.
Urteil nachzulesen in ZMGR 2008, S. 344 f.
LG Regensburg, Urteil vom 14.05.2007 – (rechtskräftig)
BGB §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F., § 249 BGB
1. Die Verletzung der Rachenhinterwand außerhalb des Operationsgebietes bei der Entfernung der Mandeln stellt einen groben Behandlungsfehler dar, weil diese einem operierenden Arzt nicht passieren darf und bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt jederzeit vermeidbar ist.
2. Eine Beweiserleichterung kommt dem klagenden Patienten dann zugute, wenn der behandelnde Arzt stattgehabte Verletzungen im Rahmen der Operation nicht dokumentiert; denn der Patient selbst ist nicht in der Lage, den Nachweis zu führen, wodurch eine Verletzung letztlich gesetzt wurde.
3. Die Verletzung der Rachenhinterwand bei einer Tonsillektomie und die dadurch eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen (u.a. Schlundverengung durch narbige Verziehung entlang der Rachenhinterwand, Leben mit einem Luftröhrenschnitt, Wesensveränderung) können ein Schmerzensgeld von 80.000,- € nebst einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 60,- € rechtfertigen.
Zum Fall:
Wegen wiederkehrender Mandelentzündungen stellte die Beklagte die Indikation zur Tonsillektomie (Entfernung der Mandeln). Das erkennende Gericht kam zu der Überzeugung, dass die Beklagte bei der Mandeloperation mit dem verwendeten Operationswerkzeug die außerhalb des Operationszielgebietes liegende Rachenhinterwand der Klägerin verletzte. Die Behauptung, diese Verletzung sei auf die durchgeführte Intubation zurückzuführen gewesen, konnte sie letztlich nicht beweisen. Anhand von Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass diese Art der Verletzungen nur durch die verwendeten Operationswerkzeuge entstehen konnte. Zudem fehlte es an einer entsprechenden Dokumentation hinsichtlich stattgehabter Verletzungen in den Patientenakten, was zu einer Beweiserleichterung für die Klägerin führte. Nach Auffassung des Gerichts ist es Sache des operierenden Arztes, stattgehabte Verletzungen im Rahmen der Operation zu dokumentieren; denn der Patient selbst ist nicht in der Lage, den Nachweis zu führen, wodurch eine Verletzung letztlich gesetzt wurde.
Die Rachenhinterwandverletzung außerhalb des Operationszielgebietes wertet das erkennende Gericht als einen groben Behandlungsfehler, weil diese nicht passieren darf und dass bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ein solcher Fehler jederzeit vermeidbar ist. Ein Behandlungsfehler ist dann als grob zu werten, wenn ein medizinisches Fehlverhalten vorliegt, das aus objektiv ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Das liegt dann vor, wenn Verstöße gegen elementare medizinische Behandlungsstandards oder elementare medizinische Erkenntnisse vorliegt.
Dies führte zu einer Beweiserleichterung für die Klägerin im Sinne einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Schadensfolge.
Aufgrund dieser Verletzung stellte sich eine narbige Verengung von der Rachenhinterwand ausgehend von den Tonsillenbetten entlang der gesetzten Rachenhinterwandverletzung ein. In der Folge musste die Klägerin sich 12 weiteren operativen Eingriffen unterziehen. Die Klägerin muss nunmehr mit einem Luftröhrenschnitt dauerhaft leben, der ihre Lebensqualität deutlich beeinträchtig.
Das erkennende Gericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,- € und eine Schmerzensgeldrente von 60,- € monatlich zu. Für die Bemessung legte das Gericht zugrunde, dass die Klägerin durch die von der Beklagten nachhaltig beeinträchtigt ist. Sie muss mit einem Luftröhrenschnitt leben, musste sich bisher 12 Operationen unterziehen, ist glaubhaft in ihrer Lebensqualität stark eingeschränkt und durchlitt eine Wesensveränderung. Schmerzensgeldmindernd wurde berücksichtigt, dass die Beklagte in keiner Weise die Schädigung der Klägerin mit derart außergewöhnlichen Folgen beabsichtigt hatte.
Urteil nachzulesen in ZMGR 2008, S. 344 f.