Urteil des OLG Koblenz vom 21.02.2008 - 5 U 1309/07 - Kein Zahlungsanspruch des persönlich verpflichteten Chefarztes, der die Operation von einem Kollegen durchführen lässt

Der Zahlungsanspruch erlischt, wenn der Chefarzt die Operation von einem Kollegen durchführen lässt

OLG Koblenz, Urteil vom 21.02.2008 - 5 U 1309/07

Verpflichtet sich ein Chefarzt, die Operation durchzuführen und lässt er diese dann tatsächlich von einem angestellten Arzt durchführen, schuldet der Patient keine Vergütung; auch dann nicht, wenn die Operation sachgemäß erfolgte.

Auch aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten kann der Chefarzt ebenfalls keinen Zahlungsanspruch herleiten.

Sachverhalt:

Das erkennende Gericht sah es als erwiesen an, dass sich der Chefarzt persönlich zur Leistungserbringung verpflichtet hatte. Tatsächlich wurde der Eingriff von einem angestellten Arzt durchgeführt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die in dieser Form nicht geschuldete Operationsleistung irrtumsfrei und gegen den erkärten Willen des Patienten erbracht wurde, so dass der Arzt nach der gesetzlichen Wertung der §§ 814, 613 BGB, § 223 StGB nicht schutzwürdig ist.

Ein zweites Mal kann die Leistung nicht erbracht werden, weil sie allein von dem beklagten Chefarzt (als höchstpersönliche Leistungspflicht) geschuldet war. Weil die Leistung somit unmöglich wurde, konnte die Klägerin vom Vertrag zurücktreten.

Operiert vertragswidrig ein anderer als der beauftragte Arzt, lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob der Patient mit dem Ergebnis des Eingriffs möglicherweise sehr zufrieden ist und eine abweichende Einschätzung lediglich vorspiegelt, um eine Erstattung der Vergütung zu erlangen. Nach Auffassung des Senats ist in Fällen der vorliegenden Art auf die Kenntnis und Willensrichtung des Bereicherungsgläubigers abzustellen.

Die Vertrags- und Einwilligungserklärung der Klägerin legitimierte nur den Eingriff durch den Chefarzt persönlich. Nach Auffassung des Senats idt dem Beklagten keine Fehlbeurteilung dieser Sachlage unterlaufen. Wer irrtumsfrei oder sogar gegen den erklärten Willen des Empfängers einem anderen etwas zuwendet, ist nicht schuztwürdig. Einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit durch einen anderen Arzt hatte die Klägerin nicht zugestimmt und daher
ist der Eingriff rechtswidrig erfolgt.

Nachzulesen in: MedR 2009, 158 ff.
 
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