Urteil des OLG Nürnber vom 25.07.2008 - 5 U 124/08 - Haftungsansprüche wegen Täuschung über die Qualifikation des Operateurs zu einer nicht indizierten Schönheitsoperation
Fall:
Die Klägerin unterzog sich im Haus der Beklagten zu 2) zweimaliger Brustvergrößerungen. Die erste Operation führte der Bekl. zu 1), der Facharzt für Gynäkologie ist, durch. Die zweite, kostenlose, Korrekturoperation führte der bei der Bekl zu 2) tätige Arzt durch.
In der Informationsbroschüre der Beklagten zu 2) heißt es wörtlich: "Die Behandlung liegt ausschließlich in den Händen von Fachärzten für plastische Chirurgie". Die Klägerin behauptete, dass sie sich nur wegen des in der Broschüre angegeebenen Facharztstandards bei der Beklagten zu 2) durch den Beklagten zu 1) operieren ließ.
Die Klägerin machte Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend. Sie sei nur unzureichend aufgeklärt worden und beide Operationen seiten zudem behandlungsfehlerhaft durchgeführt worden. Dadurch habe sie bei beiden Operationen mit erheblichen Schmerzen, körperlichen Beeinträchtigungen und psychischen Belastungen leben müssen.
Entscheidung:
Der Klägerin wurde ein Schmerzensgeld zugesprochen. Maßgeblich wurde dafür zugrundegelegt, dass die Klägerin noch heute unter den physischen und psychischen Beschwerden leidet, die auch Auswirkungen auf ihr soziales Umfeld haben.
Zudem hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung des bezahlten Honorars. Weil der Vertrag durch Täuschung abgeschlossen wurde, hatte sie einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als sei der Vertrag nie geschlossen worden. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die Klägerin sich nur aus dem Grunde im Haus der Beklagten dem schönheitschirurgischen Eingriff unterzog, weil aus der Werbebroschüre hervorging, dass dort ausschließlich Fachärzte für plastische Chirurgie tätig seien. Die Klägerin durfte daher davon ausgehen, dass der Kläger zu 1) diese fachliche Qualifikation besitzt.
nachzulesen in VersR 2009, 785 ff.
Die Klägerin unterzog sich im Haus der Beklagten zu 2) zweimaliger Brustvergrößerungen. Die erste Operation führte der Bekl. zu 1), der Facharzt für Gynäkologie ist, durch. Die zweite, kostenlose, Korrekturoperation führte der bei der Bekl zu 2) tätige Arzt durch.
In der Informationsbroschüre der Beklagten zu 2) heißt es wörtlich: "Die Behandlung liegt ausschließlich in den Händen von Fachärzten für plastische Chirurgie". Die Klägerin behauptete, dass sie sich nur wegen des in der Broschüre angegeebenen Facharztstandards bei der Beklagten zu 2) durch den Beklagten zu 1) operieren ließ.
Die Klägerin machte Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend. Sie sei nur unzureichend aufgeklärt worden und beide Operationen seiten zudem behandlungsfehlerhaft durchgeführt worden. Dadurch habe sie bei beiden Operationen mit erheblichen Schmerzen, körperlichen Beeinträchtigungen und psychischen Belastungen leben müssen.
Entscheidung:
Der Klägerin wurde ein Schmerzensgeld zugesprochen. Maßgeblich wurde dafür zugrundegelegt, dass die Klägerin noch heute unter den physischen und psychischen Beschwerden leidet, die auch Auswirkungen auf ihr soziales Umfeld haben.
Zudem hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung des bezahlten Honorars. Weil der Vertrag durch Täuschung abgeschlossen wurde, hatte sie einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als sei der Vertrag nie geschlossen worden. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die Klägerin sich nur aus dem Grunde im Haus der Beklagten dem schönheitschirurgischen Eingriff unterzog, weil aus der Werbebroschüre hervorging, dass dort ausschließlich Fachärzte für plastische Chirurgie tätig seien. Die Klägerin durfte daher davon ausgehen, dass der Kläger zu 1) diese fachliche Qualifikation besitzt.
nachzulesen in VersR 2009, 785 ff.